Der Beschwerdegegner hat nach wie vor die Kosten des Bewilligungsverfahrens zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD), wenn auch reduziert um die Kosten für die Baukontrolle (Fr. 150.–) und "Benützungsgebühr für öffentliche Verkehrswege" (Fr. 80.–). Für das Inkasso der reduzierten Gebühr von Fr. 1'219.– ist die Gemeinde zuständig. b) Der Beschwerdegegner hat zudem dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).