19 Vgl. Vorakten Gemeinde, Dokument 14 RA Nr. 110/2017/87 9 Grubenstrasse eingehalten wird bzw. dafür gestützt auf ein Ausnahmegesuch eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könnte. Einwände zivilrechtlicher Art wären zudem als Rechtsverwahrung vorzumerken (Art. 32 und 36 Abs. 3 BewD). 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV20).