a) Zusammenfassend handelt es sich bei der Bowls Anlage und den Reklamen um bewilligungspflichtige Vorhaben, welche einen Grenzabstand einzuhalten haben. Da sie bis an die Parzellengrenze reichen, können sie nicht bewilligt werden. Da das Gartenhaus als Materiallager für die Bowls Anlage dient, besteht kein Interesse daran, dieses separat zu prüfen und allenfalls zu bewilligen. Offen bleiben kann daher auch, welche allfälligen Rechtsfolgen das Schreiben des Beschwerdegegners vom 10. Februar 2017 hatte, mit welchem er auf den Bau des Gartenhauses allenfalls verzichten würde und ein angepasstes Baugesuch einreichte.19 Die Beschwerde wird gutgeheissen.