Der Beschwerdegegner beantragt die Werbung nur für die Monate April bis November. Im Gesamtentscheid vom 6. Juli 2017 legte die Gemeinde fest, dass die temporären Reklamefahnen und temporären Werbebanden nur während dem Spiel- und Trainingsbetrieb aufgestellt werden dürfen. Damit verlangt die Gemeinde, dass sämtliche Werbeelemente nach jedem Spiel oder Training entfernt werden müssen. Die korrekte Umsetzung dieser Auflage ist für die Reklamefahnen (260 x 150 cm) und Werbebanden (260 x 50 cm) am Tennisgitterzaun kaum realistisch.18 Aufgrund ihrer Grösse müssen diese Werbeelemente jedenfalls einen Grenzabstand von 3 m einhalten.