Das GBR enthält für Reklamen keine besonderen Grenzabstände (vgl. Art. 34 GBR). Die diesbezüglichen Weisungen der JGK sehen für freistehende, also nicht an Fassaden montierte Reklamen, den Grenzabstand für unbewohnte Nebenbauten vor.17 Gemäss Art. 45 Abs. 1 GBR müssen unbewohnte Nebenbauten einen Grenzabstand von 3 m einhalten. 13 Vgl. Bernische Systematische Information Gemeinden (BSIG) Nr. 7/721.0/10.1, Baubewilligungsverfahren,