Die Weisungen der JGK enthalten jedoch keine Vorschriften für Sportanlagen wie die vorliegende. Einzig für Schwimmbecken und Schwimmhallen sehen die Weisungen einen speziellen Grenzabstand vor, und zwar den kleinsten (ordentlichen) Grenzabstand nach GBR, unter Ausschluss der Gebiete mit annähernd geschlossener Bauweise.14 Allerdings sieht die Gemeinde in Art. 8 GBR keinen solchen Grenzabstand vor, der weniger als 3 m beträgt. Daher führt eine Privilegierung hier nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Auffassung der Gemeinde, dass überhaupt kein Grenzabstand einzuhalten sei, ist hingegen nicht haltbar.