3 m nur für Gebäude gilt, ist insoweit nachvollziehbar, als es sich bei der Bowls Anlage um eine besondere Bauform handelt. Besondere Bauformen werden zumeist von den kantonalen und kommunalen Bauvorschriften nicht befriedigend erfasst, da sie auf "Durchschnittbauten" zugeschnitten sind. Da vorliegend die Baubewilligungspflicht zu bejahen ist und das GBR keine anderslautende klare Regelung enthält, könnte aufgrund der geringen Höhe der Bowls Anlage durchaus ein privilegierter Grenzabstand in Betracht gezogen werden.13 Die Weisungen der JGK enthalten jedoch keine Vorschriften für Sportanlagen wie die vorliegende.