Das GBR sieht für die Parzelle D.________ nur zweck- und standortgebundene zweigeschossige Gebäude bzw. Anlagen mit einem Grenzabstand von 3 m vor. Das GBR unterscheidet für die betroffene Zone nicht in klarer Weise zwischen dem Grenzabstand für Hauptbauten mit einer maximalen Höhe von 7 m und anderen Bauten wie Nebenbauten oder unterirdischen Bauten. Die Auslegung der Gemeinde, wonach der Grenzabstand von 11 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1b N. 13