Für Sonderbauformen wie Schwimmbecken, Gewächshäuser, Bienenhäuser, Tiergehege, Mauern, Masten usw. fehlen oft angepasste Vorschriften. In solchen Fällen wird gewöhnlich auf die Empfehlungen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) zurückgegriffen, die als Ausdruck der kantonalen Verwaltungspraxis gelten können.12