Nutzungsordnung zu beeinflussen. In Übereinstimmung mit der Gemeinde ist daher davon auszugehen, dass die Bowls Anlage baubewilligungspflichtig ist. Ebenfalls bewilligungspflichtig sind die vorgesehenen Werbeelemente für Sponsoren, da es sich dabei nicht um Eigenreklamen im Sinne von Art. 6a Abs. 1 BewD handelt. Diese umfassen nur Werbung auf dem eigenen Betriebs(-Areal) oder dessen unmittelbare Nähe für eigene 5 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 6 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art.1a N 16.