Seiten offene, ungedeckte Gartensitzplätze oder unbeheizte Schwimmbecken bis zu 15 m2 Fläche (Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD5). Nicht nur Neuerstellungen bedürfen einer Baubewilligung, auch Erweiterungen von Bauten und Anlagen sind grundsätzlich baubewilligungspflichtig.6