Die Gemeinde führte in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 aus, sie teile die Einschätzung des Rechtsamtes, dass das Bauvorhaben bewilligungspflichtig sei. Der im Anhang 7 des Baureglements aufgeführte Grenzabstand von 3 m beziehe sich auf Gebäude, deren Maximalhöhe im gleichen Satz festgelegt werde. Für Aussenanlagen mit einer Höhe von 1.20 m seien keine Minimalabstände definiert.