a) Der Beschwerdeführer macht geltend, der in der vorliegenden Zone vorgesehene Grenzabstand von 3 m werde nicht eingehalten. Der Beschwerdegegner hält das Vorhaben nicht für baubewilligungspflichtig, weshalb der Grenzabstand nicht einzuhalten sei. In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 bringt der Beschwerdegegner zudem vor, die geplante Bowls Anlage sei lediglich ein weiteres, ebenerdiges Spielfeld innerhalb der Zone für öffentliche Nutzung, vergleichbar mit den Flächen des Tennisplatzes und der Eisbahn, welche beide bis an die Grundstückgrenzen reichten.