b) In ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 führt die Gemeinde aus, es sei durch das Rechtsamt der BVE festzustellen, ob auf die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rüge des nicht eingehaltenen Grenzabstandes einzutreten sei. Am 1. April 2017 ist der revidierte Art. 40 Abs. 2 BauG in Kraft getreten. Demnach entfällt die Einschränkung auf Rügen, die bereits in der Einsprache erhoben worden sind. Da es sich dabei um eine verfahrensrechtliche Regelung handelt, ist diese sofort, also auch auf 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2017/87 4