Aufforderung nach. Das Rechtsamt der BVE teilte den Parteien zudem mit, dass nach einer summarischen Einschätzung des Rechtsamtes der BVE die geplante Bowls Anlage bewilligungspflichtig sei und den in dieser Zone vorgeschriebenen Grenzabstand von 3 m nicht einhalte (Anhang 7 zum Gemeindebaureglement). Da der Beschwerdeführer die diesbezügliche Rüge erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht habe, werde Gelegenheit gegeben, das Baugesuch zurückzuziehen oder zu diesen Überlegungen Stellung zu nehmen. Die darauf folgenden Stellungnahmen der Gemeinde und des Beschwerdegegners vom 5. Oktober 2017 wurden den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt.