3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das Rechtsamt forderte den Beschwerdegegner auf, die von ihm eingereichte Beschwerdeantwort zu unterzeichnen und die Zeichnungsberechtigung des für ihn handelnden Präsidenten mittels eines unterzeichneten Protokollauszuges zu belegen. Der Beschwerdegegner kam dieser 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2017/87 3