3. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 998.– werden der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig. 4. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Betrag von Fr. 2'381.85 (inkl. Auslagen und MWSt) zu ersetzen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung