a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG24 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV25). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. Die Kosten der OLK von Fr. 600.– gemäss Rechnung vom 7. November 2017 werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 1'600.–.