Im Übrigen hat auch die Gemeinde das Bauvorhaben zunächst nicht in der Form gutgeheissen, wie es jetzt bewilligt wurde. So erklärte sie ursprünglich mehrmals, dass das Vordach aus ästhetischen Gründen an der Südfassade wie bestehend erhalten bleiben müsse.21 Diesen Kompromiss hätte auch der Beschwerdeführer akzeptieren können.22 Auch wenn in der Umgebung mannigfache Dachaufbauten und Quergiebel bestehen, wurde soweit ersichtlich bei keinem Gebäude die Ortlinie bzw. das Vordach und die Fassade in vergleichbarer Weise verändert. Ohnehin sind bei der ästhetischen Beurteilung nicht die weniger gelungenen Beispiele massgebend; ein Bauvorhaben muss sich immer