g) Die Rechtsmittelbehörde weicht nur aus wichtigen Gründen von der Beurteilung der Fachbehörde ab. Die eingehende Beurteilung der OLK überzeugt. Zwar ist das Wohnhaus Nr. I.________ von der Hauptstrasse und vom See her nicht sichtbar, dennoch befindet sich das Bauvorhaben in einem für das Ortsbild sensitiven Gebiet. Das Wohnhaus ist ein älteres Chalet mit der charakteristischen giebelständigen Hauptfassade. Mit seinem weit gespannten Satteldach und dem markanten, breiten Vordach entspricht es den prägenden Merkmalen der Dorfkernzone.