An der Förderung der erneuerbaren Energie besteht ein grosses Interesse. Auch in Ortsbildschutzgebieten und an Kulturdenkmälern sind Solaranlagen zulässig, wenn sie die Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen (Art. 18a RPG18). Als Kulturdenkmal gilt unter anderem ein Gebiet, das im ISOS als schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung mit Erhaltungsziel A aufgenommen ist (Art. 32b Bst. b RPV19). Die Wirkung der geplanten Solaranlage auf das geschützte Ortsbild braucht vorliegend aber nicht beurteilt zu werden, da sie in dieser Form nur erstellt werden könnte, wenn der projektierte Kreuzgiebel bewilligungsfähig ist.