f) Der Gemeinde und der Beschwerdegegnerschaft ist darin zuzustimmen, dass die Brienzer Dachlandschaft durch zahlreiche Dachaufbauten, Quergiebel und Kreuzfirsten geprägt ist, was vor allem auf der Luftaufnahme gut sichtbar ist. Auch der hier betroffene Gebäudeteil G ________strasse hat bereits eine Dachaufbaute. Das östlich des Baugrundstücks gelegene Gebäude an der J.________gasse weist mit den diversen Dachaufbauten gar eine recht komplexe Dachgestaltung auf. Die OLK hat nicht verkannt, dass mannigfache Dachaufbauten und Quergiebel die Dachlandschaft von Brienz prägen (vgl. Ziffer 1 und 2 der Beurteilung der OLK).