27 Abs. 3 GBR). In der Dorfkernzone sind die Elemente der traditionellen Bauweise, die Fassaden- und Dachgestaltung, die Gassenraum-, Strassenraum- und Platzverhältnisse zu erhalten (Art. 12 Abs. 1 GBR). Der Gemeinde kommt nicht nur beim Erlass von eigenen Normen, sondern auch bei deren Auslegung Autonomie zu, welche die Rechtsmittelbehörden grundsätzlich respektieren müssen (vgl. Art. 65 BauG, Art. 109 KV12). Beruht der vorinstanzliche Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, dürfen die kantonalen Instanzen das Ermessen der Gemeinde nicht durch ihr eigenes ersetzen.13