40 Abs. 2 GBR). Die Ästhetikvorschriften der Gemeinde gehen somit über das Beeinträchtigungsverbot von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus und haben selbständige Bedeutung.11 Ergänzend hat die Gemeinde nähere Gestaltungsvorschriften für die Dorfkernzone und zu Dächern erlassen. Die Dachgestaltung inkl. Bedachungsmaterial muss sich in Struktur und Farbe ins Orts- und Landschaftsbild einfügen (Art. 27 Abs. 1 GBR). Bei Satteldächern von Bauten mit zwei und mehr Geschossen sind Vordächer vorgeschrieben. Das Vordach muss giebelseitig mindestens 1.5 m und traufseitig mindestens 1.2 m breit sein (Art. 27 Abs. 3 GBR).