b) Nach dem kommunalen Gestaltungsgrundsatz sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Beurteilung dieser Gesamtwirkung richtet sich nach der bestehenden, bei Vorliegen einer genügend detaillierten Überbauungsordnung nach der zukünftigen Umgebung (Art. 40 Abs. 1 GBR). Für die Beurteilung sind unter anderem der Standort, Stellung, Dimensionen und Proportionen des Gebäudes sowie die Gestaltung inkl. Farbgebung von Fassaden und Dach samt Aufbauten zu beachten (vgl. Art. 40 Abs. 2 GBR).