Die Dachlandschaft mit unzähligen Quergiebeln oder Kreuzfirsten sei ortsbildprägend. Bei der Auslegung und Anwendung ihrer eigenen Gestaltungsvorschriften stehe ihr gestützt auf die Gemeindeautonomie ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Das ISOS rechtfertige nicht, die Bestimmungen des GBR zu übersteuern, da andernfalls ein inventarisiertes Ortsbild zum baurechtlich undefinierten Gebiet würde. Die Beschwerdegegnerschaft macht geltend, ihr Wohnhaus sei weder von der Hauptstrasse noch vom See her einsehbar. Sie weisen RA Nr. 110/2017/86 8