Gebäudeerweiterungen unterscheiden sich deutlich vom vorliegenden Bauvorhaben und wurden unter früherem Recht erstellt. f) Die Gemeinde macht geltend, allenfalls könne die gewählte Dachgestaltung auch als zwei ineinanderlaufende Hauptdächer (Satteldächer) beurteilt werden, was reglementarisch zulässig wäre. Vorliegend ist nicht von zwei Hauptdächern auszugehen, da einzig das bestehende Dachgeschoss ausgebaut bzw. erhöht werden soll. 3. Ästhetik