Dass die Gemeinde nach eigenen Angaben bereits Umbauvorhaben mit Verschiebung der Trauflinie bewilligt hat, ist unerheblich. Der Umstand, dass das Reglement in anderen Fällen allenfalls nicht oder nicht richtig angewandt worden ist, gibt dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden.8 Die Gemeinde und die Beschwerdegegnerschaft haben kein Vorhaben nachgewiesen, das mit dem vorliegenden Bauprojekt direkt vergleichbar ist und unter neuem Recht, d.h. nach Mai 2009 bewilligt wurde. Die Gemeinde nannte bei den bewilligten Vorhaben zudem Anbauten, was vorliegend nicht geplant ist.