Diese Auslegung ist auch unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie mit dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 4 GBR nicht vereinbar. Das Bauvorhaben entspricht somit nicht den reglementarischen Voraussetzungen und stellt demnach keinen zulässigen Kreuzfirst im Sinne von Art. 27 Abs. 4 GBR dar.