d) Die First des geplanten Quergiebels verläuft bündig mit der First des Hauptdachs. Insofern entspricht das vorliegende Vorhaben einer Kreuzfirst. Art. 27 Abs. 4 GBR setzt weiter voraus, dass die Trauflinie auf gleicher Höhe verläuft wie beim übrigen Dach. Die Präzisierung "wie beim übrigen Dach" war in der früheren Bestimmung des alten Baureglements5 noch nicht enthalten. Art. 36 aGBR lautete soweit hier interessierend: "(…) Kreuzfirsten mit gleichen First- und Traufhöhen gelten nicht als Dachaufbauten und sind zulässig." Diese Norm wurde im ersten Teil der Ortsplanungsrevision von 2008-2014