Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Präzisierung "mit gleicher Höhe der First und der Trauflinie wie beim übrigen Dach" erst in der Revision des GBR eingefügt worden sei. Verschiebungen der Traufe eines bestehenden Gebäudes seien zwar in Zusammenhang mit Dachaufbauten zulässig, nicht aber für Kreuzfirste im Sinne des neu gefassten Art. 27 Abs. 4 GBR. Die von der Gemeinde angeführten Bewilligungen beträfen ausschliesslich altrechtliche Umbauten und zudem nur Anbauten mit Verlängerung des Hauptdaches. Um einen derartigen Anbau gehe es vorliegend nicht.