Ein Verschieben der Trauflinie im Rahmen eines Umbauvorhabens sei reglementarisch zulässig und sei auch schon des Öfteren bewilligt worden (z.B. Anbau mit Verlängerung des Hauptdaches). Dass durch das Anheben der Traufe die Südfassade verändert in Erscheinung trete, sei unumgänglich. Die reglementarischen Vorgaben zu Kreuzfirsten würden eingehalten, auch wenn die Erweiterung nur auf dem Ostflügel des bestehenden Daches vollzogen werde (einseitige Kreuzfirst). Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Präzisierung "mit gleicher Höhe der First und der Trauflinie wie beim übrigen Dach" erst in der Revision des GBR eingefügt worden sei.