Die Gemeinde verweist auf die Gemeindeautonomie bei der Auslegung ihrer Bestimmungen zur Dachgestaltung. Sie macht geltend, die First der neuen Dachkonstruktion komme unbestritten auf derselben Höhe wie die bestehende First zu liegen. Nach der Sanierung liege die Traufe des Ostdachflügels auf der Höhe der Kreuzfirsttraufe und erfülle damit die Anforderung nach Art. 27 Abs. 4 GBR. Ein Verschieben der Trauflinie im Rahmen eines Umbauvorhabens sei reglementarisch zulässig und sei auch schon des Öfteren bewilligt worden (z.B. Anbau mit Verlängerung des Hauptdaches).