b) Der Beschwerdeführer rügt, der geplante Dachausbau überschreite die reglementarisch zulässige Länge. Er könne auch nicht als Kreuzfirst bezeichnet werden, da eine solche die gleiche Höhe der Trauflinie wie das übrige Dach aufweisen müsste. Das Bauvorhaben sehe einen gebäudebreiten Dachaufbau in der Form einer nach Osten gerichteten Kreuzfirst mit gleicher Höhe der bestehenden Firstlinie, aber einer um die halbe Dachhöhe hinaufverschobenen Traufe vor. Diese entstehe durch das Zurückschneiden der bestehenden Ortlinie der südseitigen Dachauskragung. c) Unter dem Randtitel "Dachgestaltung" bestimmt Art. 27 Abs. 4 GBR4 soweit hier interessierend Folgendes: