Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Bauvorhaben, wie es im Baugesuch umschrieben und auf den dazugehörenden Plänen dargestellt ist. Das von der Gemeinde beurteilte und bewilligte Bauvorhaben betrifft einen Quergiebel bzw. Kreuzfirst. Die Projektvariante mit einer gebäudebreiten Schleppgaube wurde im vorinstanzlichen Verfahren zwar diskutiert, eine Projektänderung ist aber nicht erfolgt. Somit bildet nur das von der Gemeinde bewilligte Vorhaben Verfahrensgegenstand.