3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 201) RA Nr. 110/2017/86 4 und erhebt Rügen im Rahmen seines statutarischen Zweckes (vgl. Art. 35c Abs. 3 BauG). Er ist im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Kreuzfirst