3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerschaft nahm mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2017 Stellung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 5. September 2017, die 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2017/86 3