3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'200.– festgelegt. Davon haben die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin je Fr. 600.– zu bezahlen. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. a) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'678.40 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. b) Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'682.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung