Die Nutzerinnen und Nutzer des Spiel- und Begegnungsplatzes sind auf das Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft aufmerksam zu machen. d) Der Spiel- und Begegnungsplatz darf in der Nachtzeit (22:00 - 07:00 Uhr) nicht benutzt werden. RA Nr. 110/2017/85 19 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 5. Juli 2017 mit Ausnahme der Bewilligung für die Klanginstallation bestätigt.