Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 5'365.40 (Honorar: Fr. 4'800.–, Auslagen und Spesen: Fr. 168.–, Mehrwertsteuer: Fr. 379.40) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Analog zu den Verfahrenskosten hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 50 % ihrer Parteikosten, ausmachend Fr. 2'682.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin ebenfalls 50 % ihrer Parteikosten, ausmachend gerundet Fr. 2'678.40 (inkl. Mehrwertsteuer), zu ersetzen. III. Entscheid