entschädigt werden, macht der Anwalt der Beschwerdeführerin nicht geltend (vgl. Art. 42 Abs. 1 KAG). Im vorliegenden Fall sind allerdings der gebotene Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Prozesses sowie die Bedeutung der Sache als jeweils nur knapp durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens zu 40% und somit ein Honorar von Fr. 4'960.– zuzüglich Mehrwertsteuern von Fr. 396.80 als angemessen. Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 5'365.40 (Honorar: Fr. 4'800.–, Auslagen und Spesen: Fr. 168.–, Mehrwertsteuer: Fr. 379.40) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.