Gemäss der seit 1. April 2017 geltenden Fassung von Art. 40 Abs. 2 BauG können im Beschwerdeverfahren auch neue Rügen vorgebracht werden. Ein Abweichen vom Unterliegerprinzip für gesetzlich zulässige Rügen rechtfertigt sich nicht. Im Übrigen verlangte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren in ihrer Einsprache vom 5. April 2017 die Einhaltung der Ruhezeiten über den Mittag und abends. Die damals noch nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin brachte die Lärmthematik damit immerhin sinngemäss vor. Gemäss Praxis der BVE werden der Vorinstanz zudem keine Kosten auferlegt, wenn die BVE zusätzliche Beweismassnahmen vornimmt.