d) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, es sei unbillig, ihr Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zunächst habe die Beschwerdeführerin die Verletzung der massgebenden Lärmvorschriften in ihrer Einsprache noch nicht vorgebracht, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Ansonsten seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, weil die Vorinstanz zu Unrecht auf das Einholen einer Lärmprognose verzichtet habe.