einen Zaun zu verlangen und die Rüge der mangelnden Sicherheit zumindest in diesem Bereich vorzubringen. Der massgebliche Kostenaufwand ist damit entstanden. Eine 33 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2017/85 17 weitergehende Kostenausscheidung, namentlich eine Abstufung nach den geprüften Seiten des Spiel- und Begegnungsplatzes, ist damit nicht sachgerecht.