c) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin teilweise: Die Baubewilligung wird bestätigt und die anzuordnenden Auflagen entsprechen nur teilweise dem von ihr Verlangten (Sicherheit und Musik). Auch die Beschwerdegegnerin unterliegt zum Teil, da sie in ihrem Hauptbegehren die Bestätigung der Baubewilligung ohne Auflagen verlangte und sich hinsichtlich der Klanginstallation unterzog. Damit erweist sich eine Kostenverteilung von je 50 % als gerechtfertigt. An dieser Verteilung ändert im Übrigen auch die umstrittene Legitimation der Beschwerdeführerin zur Frage der Sicherheit nichts. Die Beschwerdeführerin war unbestritten legitimiert, auf der nördlichen Grenze