a) Zusammenfassend wird die Baubewilligung für die den Spiel- und Begegnungsplatz bestätigt. Der angefochtene Entscheid wird aber mit Auflagen zum Lärmschutz und zur Sicherheit ergänzt. In Bezug auf die Klanginstallation werden das Baugesuch und das Beschwerdeverfahren aufgrund des Verzichts der Beschwerdegegnerin als gegenstandslos geworden abgeschrieben.