i BewD32). Im Sinne der Prozessökonomie rechtfertigt sich daher, die abklärungsbedürftige Einfriedung nicht im Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen, da mit einer allfälligen Einfriedung weder Fragen der Baubewilligungspflicht noch der Baubewilligungsfähigkeit tangiert wären. Der Sicherheit kann mittels Auflage zum Beizug der bfu genügend Rechnung getragen werden.