Selbst wenn sich bei dieser Prüfung zusätzliche Einfriedungen als notwendig erweisen sollten, handelt es sich dabei jedoch um einen bewilligungsfreien Aspekt der Detailgestaltung: Sowohl die AHOP als auch die Fachdokumentation der bfu sehen keine Einfriedung von über 1.20 m vor und auch die Beschwerdeführerin selbst verlangt einen Zaun von mindestens 1 m, womit dieser ebenfalls bewilligungsfrei ausgestaltet werden könnte (vgl. Art. 6 Abs 1 Bst. i BewD32).