e) Sowohl die AHOP des AGR als auch die Fachdokumentation der bfu verlangen eine Abgrenzung des Spielplatzes nur gegenüber Gefahrenquellen. Eine solche besteht auf der östlichen Seite des Platzes nicht. Hier schliesst der Platz an eine weitläufige Grünfläche an, an deren Ende das Gemeindegebäude steht. Auch nordseitig grenzt der Spielplatz nicht unmittelbar an eine Gefahrenquelle, sondern an das Grundstück der Beschwerdeführerin an, auf welchem sich ein Wohnhaus mit Garten befindet. Hier dürften sich die Sicherheitsbedenken der Beschwerdeführerin als unbegründet erweisen.