sonnige, dem Verkehr abgewandte Arealstellen angelegt werden. Kinderspielplätze müssen für Kleinkinder gut und gefahrlos erreichbar sein (Art. 44 Abs. 3 Satz 1 BauV). Sie sind ihrem Zweck entsprechend einzurichten. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) gibt darüber Empfehlungen heraus (Art. 44 Abs. 4 BauV). Diese finden sich in der AHOP Nr. 92.230 und bezwecken, die Anforderungen an zweckdienliche Spielplätze und Aufenthaltsbereiche aus fachlicher Sicht zu konkretisieren.